Heirat.at » Rechtsfragen https://www.heirat.at Das Portal zur Hochzeit Tue, 20 Sep 2022 08:21:17 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=4.0.4 Hochzeit fertig und jetzt? Aufgaben nach der Hochzeit https://www.heirat.at/hochzeit-fertig-und-jetzt-aufgaben-nach-der-hochzeit/ https://www.heirat.at/hochzeit-fertig-und-jetzt-aufgaben-nach-der-hochzeit/#comments Tue, 08 Nov 2016 06:22:02 +0000 http://www.heirat.at/?p=31132 Das rauschende Hochzeitsfest ist vorbei und endlich sind Sie offiziell Mann & Frau! Doch davon MUSS auch der Rest der Welt erfahren – vom Arbeitgeber bis hin zum Versicherungsgeber. Und vergessen Sie bloß nicht auf die Dankesschreiben an Ihre Hochzeitsgäste! Diese Aufgaben erwarten Sie nach der Hochzeit: Dankeskarten & Flitterwochen In den ersten ruhigen Stunden Mehr...

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Romantic engagementDas rauschende Hochzeitsfest ist vorbei und endlich sind Sie offiziell Mann & Frau! Doch davon MUSS auch der Rest der Welt erfahren – vom Arbeitgeber bis hin zum Versicherungsgeber. Und vergessen Sie bloß nicht auf die Dankesschreiben an Ihre Hochzeitsgäste! Diese Aufgaben erwarten Sie nach der Hochzeit:

Dankeskarten & Flitterwochen

In den ersten ruhigen Stunden zuhause, gehen frisch verheiratet Paare die Hochzeitsgeschenke und zahlreichen Glückwunschkarten durch. Wer hat was geschenkt und wie viel Geld ist für die Urlaubskasse zusammengekommen? Danach wartet schon die erste Aufgabe nach der Hochzeit: so bald wie möglich die Dankeskarte mit persönlichen Dankesworten an die Hochzeitsgäste richten. Und: die Flitterwochen buchen. Sollten Sie das nicht schon längst in den letzten Hochzeitsvorbereitungen getan haben.

Namensänderung bekanntgeben

Jetzt wird es wieder etwas stressig – meist für die Braut! Denn nimmt die Braut den Familiennamen ihres Mannes an, so gilt es zahlreiche Dokumente und Ausweise zu ändern. Etwa den Reisepass, sämtliche Bankkonten und Sparformen, Kreditkarte und Versicherungspolizzen sowie Daten beim Arbeitgeber müssen abgeändert werden. Und Grundbesitzer müssen beim Gericht eine Aktualisierung im Grundbuch vornehmen lassen. Selbstständige erneuern ihren Gewerbeschein und verständigen die SVA darüber. Die neue E-Card kommt automatisch. Und der Führerschein? Da darf alles beim Alten bleiben – sofern Sie die Kopie Ihrer Heiratsurkunde mitführen.

Wenn Kinder mitgeheiratet werden

Bei Patchworkfamilien darf nach der Eheschließung der Mutter ebenso der Familienname des Kindes abgeändert werden. Warum? Damit sich Kinder im neuen Familienverhältnis nicht ausgeschlossen fühlen – sollten diese als einziger einen anderen Familiennamen tragen. Das passiert mit der Heiratsurkunde, mit der eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Staatsbürgerschaftsausweis beantragt werden kann. Vergessen Sie ebenso wenig auf den neuen Reisepass und die rasche Bekanntgabe über die Namensänderung bei Kindergarten oder Schule. Aber Vorsicht: Um eine Namensänderung des Kindes durchführen zu können, müssen Mütter die alleinige Obsorge haben oder eben die Zustimmung des Erzeugers einholen.

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Hochzeitsmonat Juni: Hochzeitstrends romantische Sommerhochzeit https://www.heirat.at/hochzeitsmonat-juni-hochzeitstrends-romantische-sommerhochzeit/ https://www.heirat.at/hochzeitsmonat-juni-hochzeitstrends-romantische-sommerhochzeit/#comments Fri, 30 May 2014 07:04:33 +0000 http://www.heirat.at/?p=28747 Wenn die Temperaturen langsam steigen, steigt mit Ihnen auch die Anzahl der romantischen Sommerhochzeiten. Grund genug Ihnen die wichtigsten Hochzeitstrends der Saison vorzustellen – für ein unvergessliches „Fest der Liebe“. Wer eine originelle Hochzeit organisieren möchte, der kann mit den richtigen Hochzeitstrends jede Menge Eyecatcher und Highlight auf der Hochzeitsfeier bieten. Besonders die milden Sommermonate Mehr...

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FreedomWenn die Temperaturen langsam steigen, steigt mit Ihnen auch die Anzahl der romantischen Sommerhochzeiten. Grund genug Ihnen die wichtigsten Hochzeitstrends der Saison vorzustellen – für ein unvergessliches „Fest der Liebe“.

Wer eine originelle Hochzeit organisieren möchte, der kann mit den richtigen Hochzeitstrends jede Menge Eyecatcher und Highlight auf der Hochzeitsfeier bieten. Besonders die milden Sommermonate eignen sich für eine romantische Hochzeit unter freiem Himmel und passend dekoriert und gestaltet wird das „Fest der Liebe“ zu einem unvergesslichen Event für die ganze Familie. Alles was Sie dazu benötigen: Diese Hochzeits-Must haves für eine Sommerhochzeit!

Unter freiem Himmel

Welche Hochzeitslocation eignet sich an einem milden Sommertag wohl besser als eine große Wiese oder ein Park – Hauptsache, die (standesamtliche) Trauung findet ganz romantisch und naturverbunden untern freiem Himmel statt. Dekorieren Sie mit Tüchern, Blumen und Papier-Pompons um ein bezauberndes Ambiente zu schaffen. Und legen Sie dabei das Hauptaugenmerk auf die Altardekoration.

Sommer-(Braut-)Kleider

Bräute, die einen sommerlichen Braut-Look stylen möchten, sollten in Sachen Hochzeitskleid zu einem locker fallenden Modell aus leichten Stoffen greifen. Glamouröse Hippie-Kleider wie etwa von Designer Yolan Cris eignen sich dafür besonders. So schreiten Sie elfengleich in fließenden Stoffen zum Altar. Kombinieren Sie dazu zarte, kurze Brautschleier oder Spitzentücher als Stirnband getragen oder auch Blumenkränze zum offenen Haar als Alternative zum klassischen Schleier. Ein Hingucker, den Ihre Hochzeitsgäste so schnell nicht vergessen werden.

Mobiler Eis- oder Eistee-Stand

Wenn es auf einer Sommerhochzeit richtig heiß her geht, freuen sich kleine sowie große Hochzeitsgäste über eine köstliche Abkühlung. Wie wäre es also mit einem mobilen Eisstand oder einem Eistee-Wagen, die innovative und kühle Kreationen anbieten. Achten Sie besonders bei dem Eistee-Stand darauf, dass es antialkoholische Getränke gibt. Ihre Gäste werden es Ihnen danken.

Das perfekte Accessoire

… ist wahrlich der Brautstrauß! Und dieser sollte sich ebenfalls in Sommerlaune zeigen – mit saisonalen Blumen zum Beispiel! Wie wäre es also mit einem Brautstrauß aus Lavendel, aus Gänseblümchen, Maiglöckchen und Co.? Einfach bezaubernd, wir wir finden!

Cooles Gastgeschenk

Sie suchen noch nach dem perfekte Gastgeschenk für Ihre Sommerhochzeit? Dann teilen Sie bei Ihrer Open Air Hochzeit Fächer in den Hochzeitsfarben und Ihren Initialen aus. An heißen Tagen, das perfekte Gastgeschenk! Ihre Hochzeitsgäste werden Ihre Freude daran haben.

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Namensrecht https://www.heirat.at/namensrecht-neu/ https://www.heirat.at/namensrecht-neu/#comments Thu, 12 Dec 2013 14:31:56 +0000 http://www.heirat.at/?p=28140 2013: Änderung im Namensrecht bei Hochzeit Seit 1. April 2013 gibt es Änderungen im Namensrecht bei einer Hochzeit. Nunmehr können Kinder und auch ganze Familien einen unter Verwendung der Namen von zwei Personen gebildeten Doppelnamen erhalten, der jedoch höchstens aus zwei Teilen bestehen darf. Ehegatten werden weiterhin dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Tun Mehr...

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Namensrecht, Doppelname

2013: Änderung im Namensrecht bei Hochzeit

Seit 1. April 2013 gibt es Änderungen im Namensrecht bei einer Hochzeit. Nunmehr können Kinder und auch ganze Familien einen unter Verwendung der Namen von zwei Personen gebildeten Doppelnamen erhalten, der jedoch höchstens aus zwei Teilen bestehen darf. Ehegatten werden weiterhin dazu angehalten, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Tun sie das nicht, behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei. Auch die Namensführung eingetragener Partner wurde angepasst.

Eheliche Kinder erhalten bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Dies kann auch der von nur einem Elternteil geführte Doppelname sein. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Zudem kann das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten.

Uneheliche Kinder dürfen nunmehr nach Wahl den Familiennamen des Vaters, der Mutter oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen führen. Für Personenstandsfälle vor dem 1. April 2013 (Altfälle) besteht ab 1. September 2013 die Möglichkeit, eine Erklärung zur Namensführung abzugeben. Sie können von der Möglichkeit der Namensbestimmung aber nur einmal Gebrauch machen.

Namensrechtliche Änderungen bei Eheschließung oder Verpartnerung

  • Ohne Namensbestimmung behalten die Eheleute/PartnerInnen den bisherigen Namen bei.
  • Der gemeinsame Familienname/ Nachname kann bestimmt werden wie folgt: der Name einer der Eheleute/PartnerInnen oder ein aus den Namen der Eheleute/ PartnerInnen gebildeter Doppelname (Reihenfolge frei bestimmbar).
  • Mögliche Namensbestimmungen neben dem gemeinsamen Familiennamen/ Nachnamen: Hinzufügung des bisherigen Namens (Reihenfolge frei bestimmbar) zu einem gemeinsamen Familienamen/Nachnamen; allenfalls Anpassung des Familiennamens/Nachnamens nach dem Geschlecht.
  • Zeitpunkt der Namensbestimmung: vor, bei oder nach der Eheschließung/ Verpartnerung.

Namensgebung eines Kindes (bei oder nach der Geburt):

  • Ohne Namensbestimmung erhalten eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder den Familiennamen der Mutter.
  • Die Bestimmung des Doppelnamens eines Elternteils ich möglich.
  • Besteht kein gemeinsamer Familienname der Eltern kann der Name des Kindes bestimmt werden wie folgt: der Name eines Elternteils, ein aus den Namen der Eltern gebildeter Doppelname (Reihenfolge frei bestimmbar); allenfalls Anpassung des Familiennamens nach dem Geschlecht.
  • Recht zur Namensbestimmung: einsichts- und urteilsfähige Kinder selbst (Vermutung mit 14 Jahren), ansonsten die mit der Pflege und Erziehung betraute(n) Person(en), wobei mehrere damit betraute Personen im Einvernehmen (gemeinsam) zu handeln haben oder bei Versicherung der erfolgten Herstellung bzw. der Unzumutbarkeit der Herstellung des Einvernehmens auch einzeln handeln können.

Bei nachträglicher Eheschließung führt das Kind den bisherigen Namen weiter, auch wenn die Ehepartner (eine) namensrechtliche Änderung(en) des Familiennamens bestimmen. Für die Änderung des Familiennamens des Kindes muss eine zusätzliche Erklärung abgegeben werden.

Für Personenstandsfälle vor dem 1. April 2013 sind Namensbestimmungen gemäß dem neuen Namensrecht erst ab 1. September 2013 möglich.

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Schande bei Hochzeit ohne Zahlung an Brauteltern? https://www.heirat.at/schande-bei-hochzeit-ohne-zahlung-an-brauteltern/ https://www.heirat.at/schande-bei-hochzeit-ohne-zahlung-an-brauteltern/#comments Thu, 07 Mar 2013 17:44:43 +0000 http://www.heirat.at/?p=27216 Wir haben eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Hochzeit „ausgegraben“, die angesichts des Inhalts (Zahlung für Hochzeit, Rückerstattung bei mangelnder Jungfernschaft und Trennung) deutlicher älter wirkt, als man dies meinen sollte … Hochzeit im Kreise der Volksgruppe der Roma Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 5 Ob 129/02k mit den Folgen einer Hochzeit im Kreise Mehr...

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Schande bei Hochzeit ohne Zahlung an Brauteltern?Wir haben eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Hochzeit „ausgegraben“, die angesichts des Inhalts (Zahlung für Hochzeit, Rückerstattung bei mangelnder Jungfernschaft und Trennung) deutlicher älter wirkt, als man dies meinen sollte …

Hochzeit im Kreise der Volksgruppe der Roma

Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 5 Ob 129/02k mit den Folgen einer Hochzeit im Kreise der Roma auseinanderzusetzen. Der Kläger (Vater des Bräutigams) und die Beklagten (Eltern der Braut) sowie deren Kinder sind Angehörige der Volksgruppe der Roma.

Zahlung für Zustimmung zur Verehelichung

Nach Roma-Tradition vereinbarten sie eine Zahlung des Vaters des Bräutigams, an die Eltern der Braut für deren Zustimmung zur "Verehelichung" ihrer Tochter im Zuge der Verlobung. Die Beklagten hätten der "Hochzeit" ohne Zahlung nicht zugestimmt, da die Freigabe einer Tochter ohne Zahlung der Eltern des "Bräutigams" nach Roma-Tradition eine Schande für die Familie wäre.

Die Zahlung steht nicht in ,Zusammenhang mit ,Ausstattung oder ,Kosten des "Hochzeitsfestes". Entsprechend den Roma-Gebräuchen hat die "Braut" nach der "Hochzeit" im Haushalt der "Schwiegereltern" zu arbeiten und selbst verdientes Geld an das Familienoberhaupt abzuliefern. Der "Bräutigam" kann die "Braut" nach der Tradition zu den Eltern zurückschicken, wenn sie bei der Eheschließung nicht mehr Jungfrau war, dann ist auch der Freigabebetrag von den Eltern der Braut zurückzuerstatten. War die "Braut" aber Jungfrau und verlässt sie ihren "Ehemann" bevor sie den Freigabepreis abgearbeitet hat, muss unter Umständen ein Teil des Geldes zurückerstattet werden, je nach dem, wer an der Trennung die Schuld trägt. Diese Streitigkeiten werden üblicherweise vor dem Roma-Kris ausgetragen, einer Art Schiedsgericht. Diese Traditionen sind den Streitteilen bekannt. ATS 30.000 wurden vor der "Hochzeit" bezahlt, der Restbetrag von ATS 110.000 wurde vom Kläger nach der Hochzeit und erfolgter Zusicherung des Zweitbeklagten bezahlt, sollte sich herausstellen, dass seine Tochter nicht mehr Jungfrau gewesen sei, würde er selbstverständlich das Geld zurückzahlen.

Trennung der Brautleute

Der zweitägigen "Hochzeit" folgte eine zweiwöchige Reise, dann lebten die Brautleute gemeinsam im Haushalt des Vaters des Bräutigams, wo die Braut sich aber nicht eingewöhnen konnte und Ende Oktober 1998 wieder zu ihren Eltern zurückkehrte. Zwar nahm sie in der Folge mit Bräutigam ohne Wissen der Eltern wiederum eine Beziehung auf, die beiden zogen in eine kurzfristig angemietete eigene Wohnung, doch im Mai 1999 verließ die Braut den Bräutigam endgültig und kehrte zu ihren Eltern zurück. Die sogenannte "serbische Hochzeit" zwischen der Braut und dem Bräutigam hatte am 28. 6. 1998 stattgefunden, zu einer standesamtlichen Eheschließung war es nicht gekommen.

Klage des Bräutigamvaters auf Rückzahlung des Freigabebetrages

Mit der Klage begehrt der Bräutigamvater die Rückzahlung des von ihm geleisteten "Freigabebetrages" mit der Begründung, dass der Grund für die Zahlung ausschließlich die Zustimmung der Beklagten zur ehelichen Verbindung ihrer Tochter mit dem Sohn des Klägers nach Roma-Tradition gewesen sei. Die Brauteltern hätten sich ausdrücklich verpflichtet, dem Kläger dieses Geld zurückzuzahlen, wenn ihre Tochter den Bräutigam verlassen sollte. Tatsächlich sei dies etwa drei Monate nach der Hochzeit geschehen. Seither sei die "eheliche Verbindung" aufgelöst. Die Beklagten hätten kein wie immer geartetes Recht, den vom Kläger geleisteten Geldbetrag zu behalten. Dies einerseits wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aber auch weil sie sich zur Rückzahlung verpflichtet hätten, darüber hinaus aber auch aus dem Titel der Bereicherung.

Brauteltern bestreiten

Die Brauteltern bestritten das Klagebegehren und wendeten die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil sämtliche Vereinbarungen entsprechend der Roma-Tradition geschlossen worden seien. Nach dieser Tradition sei es auch üblich, bei Streitigkeiten das sogenannte Roma-Kris, das Schiedsgericht, entscheiden zu lassen und nicht ein ordentliches Gericht. Den Betrag von S 140.000, den der Kläger bezahlt habe, hätten die Beklagten für Kleidung, Schmuck und Einrichtungsgegenstände des "Brautpaares" verwendet. Eine Bereicherung liege nicht vor, auch sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen, weil sich die Vereinbarungen bloß auf die "Hochzeit" bezogen hätten. Eine Vereinbarung über ein bestimmtes Verhalten der Tochter der Beklagten nach der Eheschließung gebe es nicht, eine solche Vereinbarung sei auch unwirksam. Im Übrigen habe sich das Zusammenleben der "Brautleute" als unmöglich erwiesen, woran die Ehefrau des Klägers Schuld trage.

Dazu der Oberste Gerichtshof

Letzendlich hatte der Oberste Gerichtshof die Sache zu entscheiden. Danach widerspricht es den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechts , wenn die Zustimmung zur Verlobung von einer Zahlung abhängig gemacht wird. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfung an Bedingungen zu erfolgen. Dementsprechend widerspricht auch die Abhängigmachung der Zustimmung gegen Entgelt diesen Grundwerten. Eine wie im vorliegenden Fall vereinbarte Zahlung ist überdies auch geeignet, einen ernsthaften Druck auf die Motivation zur Eheschließung auszuüben.

Im Licht des § 879 Abs 1 ABGB kann daher eine Zahlungsvereinbarung wie die der Streitteile keinen Bestand haben. Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit sind die Werteentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung zugrundezulegen. Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die getroffene Vereinbarung widerspricht sohin den guten Sitten und unterliegt der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB. Diese ist eine absolute, weil nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen ist.

Mit dem "Behaltendürfen" des Freigabepreises für die Braut würde der Verstoß gegen die guten Sitten honoriert, obwohl der "Normzweck" es erfordert, die Vermögensverschiebung und nicht nur den Zwang zur Erfüllung zu missbilligen.

Dass bei einer absoluten Nichtigkeit die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen sind und sich der Betreffende nicht ausdrücklich auf Sittenwidrigkeit berufen muss, ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig. In einem solchen Fall genügt es, wenn wie hier der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs das Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.

Der Bräutigamvater ist daher berechtigt, den von ihm den Eltern der "Braut" geleisteten "Freigabebetrag" zurückzufordern.

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Zeremonie bei eingetragenen Partnerschaften https://www.heirat.at/zeremonie-bei-eingetragenen-partnerschaften/ https://www.heirat.at/zeremonie-bei-eingetragenen-partnerschaften/#comments Wed, 06 Mar 2013 15:25:47 +0000 http://www.heirat.at/?p=27205 Der Verfassungsgerichtshof hat Klarstellungen zur Abhaltung einer Zeremonie bei Eingetragenen Partnerschaften getroffen. Den Anlass gaben Beschwerden, von Personen, denen eine Zeremonie bei der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft verwehrt wurde. Die Verfahren haben teilweise weittragende Ergebnisse gebracht. "Ja‐Wort" auch bei einer Eingetragenen Partnerschaft Das "Ja‐Wort" muss auch bei einer EingetragenenPartnerschaft möglich sein. Die Behörden hatten dies Mehr...

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Eingetragene Partnerschaft

Der Verfassungsgerichtshof hat Klarstellungen zur Abhaltung einer Zeremonie bei Eingetragenen Partnerschaften getroffen. Den Anlass gaben Beschwerden, von Personen, denen eine Zeremonie bei der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft verwehrt wurde. Die Verfahren haben teilweise weittragende Ergebnisse gebracht.

"Ja‐Wort" auch bei einer Eingetragenen Partnerschaft

Das "Ja‐Wort" muss auch bei einer EingetragenenPartnerschaft möglich sein. Die Behörden hatten dies unter dem Hinweis auf das Gesetz verweigert. Wörtlich heißt es in dem VfGH‐Beschluss: Das Gesetz "verwehrt es dem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde nicht, im Zuge der mündlichen Erörterung anlässlich der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft und der Aufnahme der Niederschrift, so dies dem Wunsch beider Partnerschaftsbewerber entspricht, diese daraufhin zu befragen, ob sie die Eingetragene Partnerschaft (nach den gesetzlichen Bestimmungen) miteinander eingehen wollen. Vielmehr sind diese Fragen zu stellen, da die Partnerschaftsbewerber (...) derartige Erklärungen im Rahmen des Begründungsaktes abzugeben haben, welche sodann schriftlich zu protokollieren sind. Das Wesen der Niederschrift ist die Verschriftlichung einer mündlichen Erklärung (...)."

Zwei Begleitpersonen mit besonderer Stellung

Wenn dies von den Partnerschaftswerbern gewünscht ist,  so ist zwei Begleitpersonen eine besondere Stellung einzuräumen, etwa dadurch, dass sie den Anlass in besonderer Weise mitverfolgen können. Die Behörden hatten es abgelehnt, "Zeugen" bei der Begründung der Partnerschaft zuzulassen. Dass solche "Zeugen" für die eigentliche Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft allerdings nicht zwingend vorgeschrieben sind, ist nicht diskriminierend.

Mitteilung der rechtmäßigen Verbundenheit in angemessener Form

Vor dem Hintergrund der gleichheitsrechtlichen Anforderungen müssen die Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde den Partnerschaftsbewerbern, wenn sie dies wollen, am Ende der Zeremonie "in angemessener Form mitteilen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind", wie es im VfGH‐Beschluss wörtlich heißt. Zusammengefasst sind die Bestimmungen zur Zeremonie bei Eingetragenen Partnerschaften also von den Behörden ab sofort in diesem Sinne des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen und anzuwenden ("verfassungskonform zu interpretieren"). Eine andere Auslegung würde letztlich zu verfassungswidrigen Entscheidungen der Behörden führen. Die Einleitung eines eigenen Gesetzesprüfungsverfahrens war hier daher nicht notwendig.

Verpartnerung nur in Amtsräumen - Benachteilung gegenüber Trauung?

Das Gesetz legt auch fest, dass die Zeremonie zur Begründung der Eintragenen Partnerschaft nur "in den Amtsräumen" erfolgen darf. Eine Trauung hingegen darf an jedem Ort vorgenommen werden, der der Bedeutung der Ehe entspricht (in der Praxis etwa in einem Schloss oder an anderen Plätzen). Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken, dass diese "gesetzliche Fixierung des Ortes" zur Begründung der Eingetragenen Partnerschaft unsachlich ist. Ungeachtet gewisser Spielräume, die der Gesetzgeber besitzt (beispielsweise, wenn er bei Ehe und Eingetragener Partnerschaft unterschiedliche Behördenzuständigkeiten vorsieht), dürfte es hier keine sachliche Rechtfertigung dafür geben, die Eingetragene Partnerschaft "nur in den Amtsräumen" begründen zu dürfen. Ob die Bedenken zutreffen, wird das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zeigen. (VfGH vom 18. Jänner 2013, B 125/11, B 138/11)

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Hochzeitseinladungen https://www.heirat.at/hochzeitseinladungen/ https://www.heirat.at/hochzeitseinladungen/#comments Tue, 01 Mar 2011 19:02:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=224 Da es nicht nur üblich, sondern schon fast eine Pflicht ist, seinen Hochzeitstag mit Hochzeitseinladungen anzukündigen, verraten wir, wie es gemacht wird, möglichst viele Zusagen von Gäste zu erhalten, die Ihnen die Anerkennung schenken werden, die Sie an Ihren schönsten Tag im Jahr verdient haben. Hochzeitseinladungen Wenn Sie vor haben Hochzeitseinladungen selbst zu gestalten, sollten Mehr...

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Da es nicht nur üblich, sondern schon fast eine Pflicht ist, seinen Hochzeitstag mit Hochzeitseinladungen anzukündigen, verraten wir, wie es gemacht wird, möglichst viele Zusagen von Gäste zu erhalten, die Ihnen die Anerkennung schenken werden, die Sie an Ihren schönsten Tag im Jahr verdient haben.

Hochzeitseinladungen

Wenn Sie vor haben Hochzeitseinladungen selbst zu gestalten, sollten Sie einige Dinge beachten: Ganz wichtig ist es, schon mindestens 5 Monate vor der Hochzeit eine Einladung zu erstellen, um Sie spätestens 4 Monate vor dem Hochzeitsdatum versenden zu können. Wenn man schon weiß, welche bzw. wie viele Gäste kommen, kann man sich überlegen in welchem Stil man die Hochzeitseinladungen gestalten möchte. Wenn man drucken lässt, sollte man immer 10-20% mehr Hochzeitseinladungen erstellen lassen, da es oft vorkommt, dass man bei vielen Gästen jemand in der ersten Planung vergessen wird.

Danach sollte man sich überlegen was für eine Einladung man in welchem Stil anfertigt. Es gibt fertige Produkte (fertige Hochzeitseinladungen kaufen), bei denen einzelne Dinge schriftlich zu ergänzen sind. Alternativ ist der Kauf aller Rohmaterialien. Danach einfach selbst eine individuelle stilvolle Hochzeitseinladung vorbereiten. Hier kommt die Kreativität voll zum Zug.

Einladungen Hochzeit: Checkliste

Die Grundinformationen können mit einem schönen Gedicht oder einem hübschen Foto des Brautpaares, etwa in einem Herz, das stilvoll bearbeitet wurde verschönert werden. Stellen Sie sich das einfach so vor: Die Hochzeitseinladung sollte vom Aufbau so sein, dass Sie sich selbst beim Ansehen der Karte denken, auf diese Hochzeit freue ich mich. Folgende Standardinformationen sollten immer enthalten sein:

  • Überschrift: Einladung bzw. groß Hochzeitseinladung
  • Braut und Bräutigam
  • Tag der Hochzeit
  • Ort der Hochzeit (bzw. das Lokal)
  • Adresse
  • Uhrzeit (immer ausgeschrieben, also nicht 14.00 sondern 14 Uhr)
  • Datum
  • Kalendertag
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

 Design Hochzeitseinladung

Die Einladung sollte richtigerweise den Stil der Hochzeit ankündigen, wird es auf der Hochzeit viele verschiedenen Blumen geben, sollte auch auf der Einladung eine Blume vorhanden sein. Mit Design lässt sich viel ausdrücken. Design ist nonverbale Kommunikation. Worauf aber soll gedruckt werden? Zunächst gibt es die ganz simple Variante, einfach auf Papier zu drucken. Doch dickeres Papier oder Karton fällt mehr ins Auge und sieht stilvoll aus. Farbtrend ist ein Hauch von Gelb im Weiß und Hochzeitseinladung schön eingraviert. Papier und Gravur dieser Art lässt sich in jedem Papiergeschäft erwerben. Noch immer weit verbreitete Schriftfarben sind im Allgemeinen Grau oder Schwarz, doch wenn unter einem bestimmten Thema gefeiert wird, sollte die Schriftart, sowie die Schriftfarbe ganz diesem Thema anpasst werden.

Falls sie kein bestimmtes Thema haben, können Sie Farbe bzw. Schriftart der Jahreszeit anpassen. Die Schrift sollte nicht zu groß, aber auch zu klein sein. Die Lesbarkeit des Textes ist wichtig. Eine Hochzeitseinladung muss nicht unbedingt auf Papier gedruckt werden, sondern kann durchaus auch auf andere Materialien (Medienüberbringer) gedruckt oder eingraviert werden. Zum Beispiel: In Holz, auf Glas oder aber eine Plastikkarte, denn wenn die Einladung trotz allem stilvoll und hübsch aussieht, sollten ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt werden.

Format und Text Hochzeitseinladungen

Die Wahl des Formates bietet eine große Auswahl an Möglichkeiten. Von A4 bis zu A6, faltbar in 4 Teile zerlegt. Alles ist möglich. Natürlich ist auch hier ihre Kreativität sehr gefragt. Geht es darum einen einwandfreien Text zu schreiben, müssen Sie sich vorher überlegen wie viel Platz Sie zur Verfügung haben, demnach können Sie den Text dann gut anpassen. Normalerweise ist es so, dass auf der ersten Seite „Hochzeitseinladung“ seht und vielleicht noch ein Foto vom Brautpaar zu sehen ist. Auf der zweiten Seite sind dann meistens diverse Kontaktinformationen ersichtlich und falls Sie noch eine dritte bzw. eine vierte Seite haben, können Sie diese Seiten zum Beispiel mit einem schönen Gedicht ausschmücken.

Zusatzinformationen sollten nicht zentral angeordnet sein. Unter Zusatzinformationen versteht man gemeinhin:

  • Bis zu welchen Tag wird eine Antwort erwartet (klassisch: Um Antwort wird gebeten, oder UAWG bis:)
  • Gibt es einen Dresscode?
  • Welche Geschenke wünscht sich das Brautpaar? Vorsichtig lässt sich das in einem Spruch verpacken, aber Achtung, sowas ist immer heikel. Es will gut überlegt sein, was geschrieben wird, um nicht aufdringlich zu wirken.

Hochzeitseinladungen Inhalt

Fakten zählen. Schreiben Sie nur wichtigen Text. Füllen Sie nicht die ganze Seite voll. Weniger ist manchmal mehr. Vergessen Sie dabei aber die zentralen Informationen nicht, das Sie anderenfalls mit vielen Rückrufen zu rechnen haben. Wird auf der Titelseite der Name von der Braut und Bräutigam angegeben, wirkt ein „&“-Zeichen als Bindung besonders gut. Alternativ dazu sehen auch zwei Ringe gut aus.

Stil

Den Stil seiner Hochzeitskarte, muss jeder individuell festlegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel:

  • Ganz in Weiß: Ideal ist weißes dickes Papier mit einer Prägung. Wird eine weiße Einladung verwendet, wäre es sinnvoll zur Verzierung weiße Bänder zu verwenden.
  • Rosenliebe: Dunkelrote Einladung, weiße Schrift, angeklebten Rosenblättern und ein Bild des Brautpaares in einem Herz, das ist Romantik pur!
  • Fein und Edel: Nnicht zu viele unterschiedliche Stilelemente und Farben verwenden. Es sollte auf keinem Fall zu voll werden. Feine Ziselierungen sind erwünscht, Schnick Schnack zählt, egal ob das Gold ist oder Plastik-Kristallaufkleber sind.

Wenn Sie also schon genau wissen, worauf Sie bei Ihrer Hochzeit ganz besonders Wert legen, empfehle ich Ihnen, stimmen Sie die Einladung darauf ab und präsentieren Sie sich gut mit Ihrer persönlichen Einladung, denn genau das Gefühl das Sie mit Ihrer Einladung den geladenen Gästen vermitteln, so werden diese sich auch auf Ihrer Hochzeit sich präsentieren.

Wenn Sie es schaffen und sich an alle Faustregeln zur Erstellung Hochzeitskarten halten, können Sie schon mit vielen Gästen rechnen.

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Schlüsselgewalt – Mein Geld ist Dein Geld ? https://www.heirat.at/schlusselgewalt-mein-geld-ist-dein-geld/ https://www.heirat.at/schlusselgewalt-mein-geld-ist-dein-geld/#comments Tue, 17 Aug 2010 18:18:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=223 Unter Schlüsselgewalt versteht man das Recht des Ehepartners, der den Haushalt führt, und keine Einkünfte hat, den anderen Ehepartner bei Geschäften des täglichen Lebens rechtswirksam zu verpflichten. Die Schlüsselgewalt wird von § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Schlüsselgewalt - Gesetzestext § 96 ABGB Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, Mehr...

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Unter Schlüsselgewalt versteht man das Recht des Ehepartners, der den Haushalt führt, und keine Einkünfte hat, den anderen Ehepartner bei Geschäften des täglichen Lebens rechtswirksam zu verpflichten. Die Schlüsselgewalt wird von § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Schlüsselgewalt - Gesetzestext § 96 ABGB

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

Geschichte und Entwicklung der Schlüsselgewalt

Die Geschichte der Schlüsselgewalt reicht weit zurück. Vormals war der Schlüsselbund, den verheiratete Frauen ab dem Mittelalter getragen haben, ein für Dritte sichtbares Zeichen für dieses Recht. Für Ehefrauen war dies insofern bedeutsam, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt und der Vormundschaft ihres Ehegatten standen.

Beispiele zur Schlüsselgewalt

  1. Ludmilla Luxusweibchen ist mit dem Installateur Franz Fleißig verheiratet, der monatlich EUR 1.400,00 Euro verdient. Ludmilla führt den Haushalt und bestellt im Stammgeschäft um die Ecke eine mit edlem  Brokat besetzte Tischdecke aus Wildseide zum Preis von EUR 5.000,00. Franz kann seinen Augen nicht trauen, als er die auf seinen Namen ausgestellte Rechnung sieht. Er will die Rechnung nicht zahlen und beschwert sich beim Geschäftsinhaber. Dieser bezieht sich auf die Schlüsselgewalt.

    Franz muss die Rechnung nicht zahlen, da die enorm teure Bettwäsche nicht den Lebensverhältnissen der Familie entsprach. Allerdings wird Ludmilla die Tischdecke zahlen müssen, an die sich der Geschäftsinhaber wenden kann.

  2. Gerlinde Gourmet ist die Gattin des schwerreichen Industriellen Siegfried Superreich. Gerlinde führt den Haushalt. Siegfried kann monatlich über EUR 30.000,00 verfügen. Gerlinde soll ein Fest für Siegfried organisiern. Dazu bestellt sie beim Stamm-Feinkosthändler italienische Trüffel, einge Flaschen Rotwein, Château Mouton-Rothschild und Beluga-Kaviar. Der Delikatessenhändler schickt die Rechnung über EUR 5.000,00 an Siegfried, der sich weigert, diese zu bezahlen. Der Delikatessenhändler beruft sich auf die Schlüsselgewalt.

    Die vorliegende Rechnung war unter den den Lebensverhältnissen der Ehegatten nicht unüblich. Sie entsprach den finanziellen Verhältnissen. Siegfried muss zahlen.

Entscheidungen zur Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt war vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Einzelne davon werden hier kurz vorgestellt:

  1. Die Anmeldung des gemeinsamen Kindes (14 Jahre) zu einem einjährigen Schulbesuch und Internatsbesuch in eine vom Wohnort 300 Kilometer entfernte Schule durch die Ehegattin übersteigt den Rahmen der Haushaltsführung und ist kein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
  2. Der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachen, sind als von der Schlüsselgewalt umfaßt zu beurteilen, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten übersteigen (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
  3. Die Schlüsselgewalt steht nur dem Gatten zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist (OGH 10.10.1994, 10 Ob 526/94).
  4. Die Schlüsselgewalt deckt nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushalts gewöhnlich mit sich bringt (OGH 14.04.1983, 7 Ob 565/83)
  5. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82).
  6. Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf § 96 ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes § 1029 ABGB, gründen (OGH 30.05.1984, 3 Ob 542/84).
  7. Die Bestimmungen des § 96 Satz 1 - 3 ABGB gelten nur für den Fall des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82)
  8. Kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnden Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedurfte - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
  9. Es ist nicht erforderlich, daß der den Haushalt führende Ehegatte überhaupt keine Einkünfte hat, sie dürfen bloß nicht nennenswert sei (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81)
  10. Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
  11. Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte (OGH 08.09.1964, 8 Ob 228/64).

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Rechte und Pflichten in der Ehe https://www.heirat.at/rechte-und-pflichten-in-der-ehe/ https://www.heirat.at/rechte-und-pflichten-in-der-ehe/#comments Wed, 11 Aug 2010 13:52:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=222 In Österreich ist nur die Eheschließung vor einem Standesbeamten rechtsgültig. Konfessionelle Eheschließungen (kirichliche Hochzeit) alleine ziehen keine Rechtswirkungen nach sich. Hat man sich vor dem Standesamt das Ja-Wort gegeben, sind damit Rechte und Pflichten in der Ehe verbunden. Namensführung Seit 1995 besteht keine Verpflichtung mehr, nach Schließung der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Im Mehr...

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In Österreich ist nur die Eheschließung vor einem Standesbeamten rechtsgültig. Konfessionelle Eheschließungen (kirichliche Hochzeit) alleine ziehen keine Rechtswirkungen nach sich. Hat man sich vor dem Standesamt das Ja-Wort gegeben, sind damit Rechte und Pflichten in der Ehe verbunden.

Namensführung

Seit 1995 besteht keine Verpflichtung mehr, nach Schließung der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Im Falle einer Nichteinigung wird der Name des Mannes automatisch gemeinsamer Familienname. Bei Beibehalten unterschiedlicher Namen, ist bei Eheschließung vorweg der Name der einmal aus der Ehe stammenden Kinder bekannt zu geben.

Familienautonomie und partnerschaftliche Ehe

Das Gesetz überlässt entsprechend dem Grundsatz der Familienautonomie den Ehegatten, wie sie die Führung des Haushalts und die Aufteilung der Erwerbstätigkeit gestalten wollen. Dabei haben sie aufeinander sowie auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Sind die Aufgaben einmal einvernehmlich verteilt, kann ein Ehegatte nicht einseitig von dieser Vereinbarung abgehen, wenn der andere das nicht möchte und auch ein berechtigtes Interesse des anderen entgegensteht.

Das hat auch damit zu tun, dass dem Eherecht das Prinzip der Partnerschaft zugrunde liegt. Nach §89 ABGB sind „die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten […] im Verhältnis zueinander gleich“.  Dementsprechend sind die Ehegatten auch verpflichtet, den Haushalt gemeinsam zu führen (Erledigung von Einkäufen, Putzen der Wohnung). Nur einem nicht berufstätigen Ehegatten obliegt die Haushaltsführung grundsätzlich allein. Auch zur Pflege und Erziehung der Kinder sind beide gleichermaßen verpflichtet.

Gesetzlich zwingende Rechte und Pflichten

In manchen Angelegenheiten lässt das Gesetz individuelle Vereinbarungen der Ehegatten nicht zu. Jedenfalls sind sie zur „umfassenden Lebensgemeinschaft“ verpflichtet. Diese umfasst...

  • die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen:  Getrennt zu wohnen ist in der Ehe nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (z.B. beiderseitige volle Berufstätigkeit an verschiedenen Orten).
  • die Beistandspflicht: Diese umfasst einerseits die Verpflichtung zum psychischen Beistand in Krankheitsfällen, andererseits die Pflicht, bei der Haushaltsführung und im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken sowie Unterhalt zu leisten.
  • die Treuepflicht: Ehegatten haben alle Beziehungen zu Personen des anderen Geschlechts zu unterbinden, welche das Vertrauensverhältnis erschüttern könnten. Die Vereinbarung von Sexualfreiheit wäre unzulässig.
  • die Pflicht zur anständigen Begegnung:  Die Ehegatten haben einander Respekt entgegenzubringen. Dies bedeutet, einen angemessenen Umgangston zu pflegen und Beschimpfungen zu unterlassen.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Ist ein Ehegatte aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr fähig, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu besorgen, kann der andere Ehegatte als nächster Angehöriger seine Vertretung übernehmen. Er kann auch zu medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zustimmen, wenn die vertretene Person nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist und mit dem Eingriff gewöhnlich keine schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit verbunden sind. Diese Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen muss von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden.

Schlüsselgewalt

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand. Diese Regelung zur sogenannten Schlüsselgewalt findet sich in § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-gleichgeschlechtlicher-paare/ https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-gleichgeschlechtlicher-paare/#comments Sun, 10 Jan 2010 20:13:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=225 Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare. Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft Mehr...

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Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare.

Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare.

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft wird durch das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft  (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) geregelt. Die eingetragene Partnerschaft wird vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat) begründet. Die beiden Partner müssen gleichzeitig anwesend sein und die Erklärung abgeben, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen. Die eingetragene Partnerschaft kommt durch die Unterschrift der Partner und den zuständigen Beamten rechtswirksam zustande. Eine gleichgeschlechtliche Ehe ist weiterhin nicht möglich.

Voraussetzungen Eingetragene Partnerschaft

  • Zwei Personen gleichen Geschlechts
  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis

Keine Adoption von Kindern - keine „Ehe light“ – kein gemeinsamer Name

Eingetragenen Partnern ist es weder gemeinsam noch alleine möglich, Kinder zu adoptieren. Die erläuternden Bemerkungen zum EPG bemerken auch, dass die Eingetragene Partnerschaft keine „Ehe light“ sei, weshalb auch nicht auf das Eherecht verwiesen wird, sondern die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der PartnerInnen in einem eigenen Sondergesetz zusammengeführt wurden. Gleichwohl entsprechen die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Ein gemeinsamer Name ist nicht vorgesehen. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.

Eingetragene Partnerschaft – Rechte und Pflichten

Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet", normiert das EPG. Geregelt sind die Bereiche Wohnen, Mitwirkung im Erwerb und Unterhalt. Danach hat ein eingetragener Partner im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, bzw nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist. Ähnlich zur Ehe findet sich auch bei der eingetragenen Partnerschaft eine Regelung zur Schlüsselgewalt. Daneben sieht das Gesetz Regeln zur Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft vor.

Änderungen in vielen Gesetzen

Die Neuschaffung der eingetragenen Partnerschaft hat Folgen in vielen Rechtsbereichen. Allein das Inhaltsverzeichnis der zu ändernden Gesetze umfasst zwei Seiten. Die Änderungen betreffen das Zivilrecht und Strafrecht, das Arbeitsrecht, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, das Abgabenrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, den Datenschutz und das Dienstrecht, das Personenstandsrecht, Passrecht und Melderecht sowie das Fremdenrecht und eine Reihe weiterer Gesetze.

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Heiratsgut – Bemessung und Anspruchsvoraussetzungen https://www.heirat.at/heiratsgut-bemessung-und-anspruchsvoraussetzungen/ https://www.heirat.at/heiratsgut-bemessung-und-anspruchsvoraussetzungen/#comments Tue, 05 Aug 2008 06:01:39 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=181 Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst mit den Anspruchs- und Bemessungskriterien für Heiratsgut auseinandergesetzt. Die Braut begehrte von ihrer Mutter die Leistung eines Heiratsguts in Höhe von über EUR 300.000,00. Das Erstgericht erkannte einen Betrag von 80.000 EUR zu, das Rekursgericht erhöhte auf 160.000 EUR. Der Oberste Gerichtshof wies den Dotationsanspruch zur Gänze ab. Der Mehr...

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Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst mit den Anspruchs- und Bemessungskriterien für Heiratsgut auseinandergesetzt. Die Braut begehrte von ihrer Mutter die Leistung eines Heiratsguts in Höhe von über EUR 300.000,00. Das Erstgericht erkannte einen Betrag von 80.000 EUR zu, das Rekursgericht erhöhte auf 160.000 EUR. Der Oberste Gerichtshof wies den Dotationsanspruch zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof wies den Dotationsanspruch zur Gänze ab und statuierte folgende Rechtssätze:

  1. Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen.
  2. Handelt es sich um „freies“ Vermögen im Sinne von Ersparnissen im weitesten Sinn und nicht um solche Werte, die der Dotationspflichtige in angemessener Weise selbst für seine Lebensgestaltung nutzt, so sind tatsächliche oder fiktive Erträgnisse dieses Vermögens auch als Grundlage für die Bemessung des Dotationsanspruchs heranzuziehen. Ausgehend von der derzeitigen Wirtschaftslage ist der Schluss berechtigt, dass aus Kapitalvermögen, aber auch aus Liegenschaftsvermögen – bei letzterem schon unter Berücksichtigung auch einer durchschnittlichen Wertsteigerung – ein jährlicher Vermögenszuwachs von etwa 5 % erzielbar ist. Im Gleichklang mit den Prozentsätzen, die zum Dotationsanspruch beim jährlichen Erwerbseinkommen entwickelt wurden, hat ein Dotationspflichtiger grundsätzlich auch 25 bis 30 % des jährlichen (fiktiven) Vermögenszuwachses als Heiratsgut zur Verfügung zu stellen. Bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen des Dotationspflichtigen (insbesondere wenn er nur geringes Einkommen erzielt) kann eine Erhöhung dieses Prozentsatzes durchaus der Billigkeit entsprechen, eine 100 % des jährlichen Vermögenszuwachses übersteigende Dotierung hat aber jedenfalls nicht stattzufinden.
  3. Das Heiratsgut soll (bloß) eine – den Lebensverhältnissen des Dotationspflichtigen entsprechende – angemessene Starthilfe für die Begründung eines eigenen Haushalts sein. Typischerweise dient das Heiratsgut zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch der andere Ehegatte zu den Kosten der Hausstandsgründung beizutragen hat. Zumal ein Anspruch auf Ausstattung nicht besteht, wenn das Kind selbst ausreichendes eigenes Vermögen hat, ist das Eigenvermögen mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen. (OGH 26. 2. 2008, 1 Ob 151/07y)

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