Heirat.at » name kinder https://www.heirat.at Das Portal zur Hochzeit Tue, 20 Sep 2022 08:21:17 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=4.0.4 Rechte und Pflichten in der Ehe https://www.heirat.at/rechte-und-pflichten-in-der-ehe/ https://www.heirat.at/rechte-und-pflichten-in-der-ehe/#comments Wed, 11 Aug 2010 13:52:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=222 In Österreich ist nur die Eheschließung vor einem Standesbeamten rechtsgültig. Konfessionelle Eheschließungen (kirichliche Hochzeit) alleine ziehen keine Rechtswirkungen nach sich. Hat man sich vor dem Standesamt das Ja-Wort gegeben, sind damit Rechte und Pflichten in der Ehe verbunden. Namensführung Seit 1995 besteht keine Verpflichtung mehr, nach Schließung der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Im Mehr...

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In Österreich ist nur die Eheschließung vor einem Standesbeamten rechtsgültig. Konfessionelle Eheschließungen (kirichliche Hochzeit) alleine ziehen keine Rechtswirkungen nach sich. Hat man sich vor dem Standesamt das Ja-Wort gegeben, sind damit Rechte und Pflichten in der Ehe verbunden.

Namensführung

Seit 1995 besteht keine Verpflichtung mehr, nach Schließung der Ehe einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Im Falle einer Nichteinigung wird der Name des Mannes automatisch gemeinsamer Familienname. Bei Beibehalten unterschiedlicher Namen, ist bei Eheschließung vorweg der Name der einmal aus der Ehe stammenden Kinder bekannt zu geben.

Familienautonomie und partnerschaftliche Ehe

Das Gesetz überlässt entsprechend dem Grundsatz der Familienautonomie den Ehegatten, wie sie die Führung des Haushalts und die Aufteilung der Erwerbstätigkeit gestalten wollen. Dabei haben sie aufeinander sowie auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Sind die Aufgaben einmal einvernehmlich verteilt, kann ein Ehegatte nicht einseitig von dieser Vereinbarung abgehen, wenn der andere das nicht möchte und auch ein berechtigtes Interesse des anderen entgegensteht.

Das hat auch damit zu tun, dass dem Eherecht das Prinzip der Partnerschaft zugrunde liegt. Nach §89 ABGB sind „die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten […] im Verhältnis zueinander gleich“.  Dementsprechend sind die Ehegatten auch verpflichtet, den Haushalt gemeinsam zu führen (Erledigung von Einkäufen, Putzen der Wohnung). Nur einem nicht berufstätigen Ehegatten obliegt die Haushaltsführung grundsätzlich allein. Auch zur Pflege und Erziehung der Kinder sind beide gleichermaßen verpflichtet.

Gesetzlich zwingende Rechte und Pflichten

In manchen Angelegenheiten lässt das Gesetz individuelle Vereinbarungen der Ehegatten nicht zu. Jedenfalls sind sie zur „umfassenden Lebensgemeinschaft“ verpflichtet. Diese umfasst...

  • die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen:  Getrennt zu wohnen ist in der Ehe nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (z.B. beiderseitige volle Berufstätigkeit an verschiedenen Orten).
  • die Beistandspflicht: Diese umfasst einerseits die Verpflichtung zum psychischen Beistand in Krankheitsfällen, andererseits die Pflicht, bei der Haushaltsführung und im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken sowie Unterhalt zu leisten.
  • die Treuepflicht: Ehegatten haben alle Beziehungen zu Personen des anderen Geschlechts zu unterbinden, welche das Vertrauensverhältnis erschüttern könnten. Die Vereinbarung von Sexualfreiheit wäre unzulässig.
  • die Pflicht zur anständigen Begegnung:  Die Ehegatten haben einander Respekt entgegenzubringen. Dies bedeutet, einen angemessenen Umgangston zu pflegen und Beschimpfungen zu unterlassen.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Ist ein Ehegatte aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr fähig, die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu besorgen, kann der andere Ehegatte als nächster Angehöriger seine Vertretung übernehmen. Er kann auch zu medizinischen Behandlungen und Untersuchungen zustimmen, wenn die vertretene Person nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist und mit dem Eingriff gewöhnlich keine schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit verbunden sind. Diese Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen muss von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen werden.

Schlüsselgewalt

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand. Diese Regelung zur sogenannten Schlüsselgewalt findet sich in § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Namensrecht – Namensführung https://www.heirat.at/namensrecht-namensfuhrung/ https://www.heirat.at/namensrecht-namensfuhrung/#comments Wed, 27 Jun 2007 05:30:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=107 § 93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) regelt die Namensführung der Ehegatten. Grundsätzlich führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Doppelnamen und Beibehaltung des Namens sind möglich. Allenfalls muss eine Regelung für Kinder getroffen werden. Grundsätzlich gleicher Familienname Gemäß § 93 Abs 1 ABGB führen die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines Mehr...

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§ 93 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) regelt die Namensführung der Ehegatten. Grundsätzlich führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Doppelnamen und Beibehaltung des Namens sind möglich. Allenfalls muss eine Regelung für Kinder getroffen werden.

Grundsätzlich gleicher Familienname

Gemäß § 93 Abs 1 ABGB führen die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Doppelname

Derjenige Verlobte, der als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann gemäß § 93 Abs 2 ABGB dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

Beispiel 1:

  • Herr Huber heiratet Frau Bauer. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Huber. Das heißt Mann, Frau und gemeinsame Kinder heißen Huber. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie kann Huber-Bauer oder Bauer-Huber wählen.
  • Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen der Frau: Bauer. In diesem Fall heißen Mann, Frau und gemeinsame Kinder Bauer. Der Mann kann sich für einen Doppelnamen entscheiden.

Anmerkung: In Österreich existieren Familien, in denen der Ehemann, Ehefrau und deren Kinder denselben Doppelnamen tragen. Diese Namen sind allerdings nicht durch eine Eheschließung entstanden, sondern bestehen seit Generationen und wurden weiter übertragen.

Beispiel 2:
Herr Ferrari-Brunnenfeld heiratet Frau Salm-Reifferscheidt. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Ferrari-Brunnenfeld. Das heißt Mann, Frau und gemeinsame Kinder heißen Ferrari-Brunnenfeld. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie kann Ferrari-Brunnenfeld-Salm-Reifferscheidt oder Salm-Reifferscheidt-Ferrari-Brunnenfeld wählen.

Weiterführung des eigenen Namens - Name der Kinder

Derjenige Verlobte, der mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen

Uneheliche Kinder

Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

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