Heirat.at » schlüsselgewalt https://www.heirat.at Das Portal zur Hochzeit Tue, 20 Sep 2022 08:21:17 +0000 de-DE hourly 1 http://wordpress.org/?v=4.0.4 Eingetragene Partnerschaft | Lokalitäten Wien https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-lokalitaten-wien/ https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-lokalitaten-wien/#comments Tue, 21 Sep 2010 18:42:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=239 Wien stellt eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften hinsichtlich der Wahl der Lokalitäten den Hochzeiten gleich. Neben den Trauungssälen der MA 35 kann die eingetragene Partnerschaft auch in einer der vielen klassischen externen Örtlichkeit (Hofburg, Kursalon, Schloss Belvedere, Schloss Schönbrunn, Palais Coburg, Wiener Riesenrad, ...) begründet werden.Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist in Österreich für zwei Personen gleichen Mehr...

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Wien stellt eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften hinsichtlich der Wahl der Lokalitäten den Hochzeiten gleich. Neben den Trauungssälen der MA 35 kann die eingetragene Partnerschaft auch in einer der vielen klassischen externen Örtlichkeit (Hofburg, Kursalon, Schloss Belvedere, Schloss Schönbrunn, Palais Coburg, Wiener Riesenrad, ...) begründet werden.Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist in Österreich für zwei Personen gleichen Geschlechts seit Anfang 2010 möglich. Die Stadt Wien bietet gleichgeschlechtlichen Paaren nunmehr auch die Möglichkeit Ihre Verpartnerung, wie diese Art der Partnerschaft vor allem in Deutschland genannt wird, in einer der tollen Außenlocations zu feiern.

Locations Verpartnerung Wien | Locations eingetragene Partnerschaft Österreich

  • Albertina
  • Blumengärten Hirschstetten
  • Burgtheater (Restaurant Vestibül)
  • Das Sacher
  • Donauturm
  • Ernst Fuchs Museum
  • Gartenbauzentrum Kagran
  • Gutshof Altmannsdorf
  • Hofburg
  • Hotel Imperial
  • Kahlenberg
  • Kaiserpavillon Tiergarten Schönbrunn
  • KunstHaus Wien
  • Kursalon Wien
  • Mozarthaus Vienna
  • MuseumsQuartier Wien
  • Oldtimer-Straßenbahn
  • Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing
  • Palais Auersperg
  • Palais Coburg
  • Palais Daun-Kinsky
  • Palais Lobkowitz
  • Palais Niederösterreich
  • Palais Pallavicini
  • Palais Schönburg
  • Palais Todesco
  • Parkschlössl Wien
  • K.u.k. Restaurant Piaristenkeller
  • Schiffe der DDSG-Blue Danube
  • Schloss Belvedere
  • Schloss Hetzendorf
  • Schloss Laudon
  • Schloss Neugebäude
  • Schloss Schönbrunn
  • Schloss Wilhelminenberg
  • Schmetterlingshaus im Burggarten
  • Twin City Liner
  • Waldschule Ottakring
  • Weingut Wien Cobenzl
  • Wiener Riesenrad

Zusätzlich zu den angeführten Örtlichkeiten besteht die Möglichkeit, die Dokumentenübergabefeier auch an anderen gewünschten Orten durchführen zu lassen. Dazu muss die Anmeldung rechtzeitig erfolgen (etwa drei Monate vor dem geplanten Termin) und die Örtlichkeit positiv kommissioniert werden.

Urkunden eingetragene Partnerschaft - homosexuelle ausländische und österreichische Paare

Neben österreichischen Paaren können diesen Service auch homosexuelle ausländische Paare nutzen, wofür Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweise sowie Nachweise des Wohnsizes im Ausland sowie des Familienstandes mitgebracht werden müssen. Für den Fall, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichen sollten, kann ein Dolmetscher beigezogen werden.

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Schlüsselgewalt – Mein Geld ist Dein Geld ? https://www.heirat.at/schlusselgewalt-mein-geld-ist-dein-geld/ https://www.heirat.at/schlusselgewalt-mein-geld-ist-dein-geld/#comments Tue, 17 Aug 2010 18:18:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=223 Unter Schlüsselgewalt versteht man das Recht des Ehepartners, der den Haushalt führt, und keine Einkünfte hat, den anderen Ehepartner bei Geschäften des täglichen Lebens rechtswirksam zu verpflichten. Die Schlüsselgewalt wird von § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Schlüsselgewalt - Gesetzestext § 96 ABGB Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, Mehr...

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Unter Schlüsselgewalt versteht man das Recht des Ehepartners, der den Haushalt führt, und keine Einkünfte hat, den anderen Ehepartner bei Geschäften des täglichen Lebens rechtswirksam zu verpflichten. Die Schlüsselgewalt wird von § 96 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Schlüsselgewalt - Gesetzestext § 96 ABGB

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

Geschichte und Entwicklung der Schlüsselgewalt

Die Geschichte der Schlüsselgewalt reicht weit zurück. Vormals war der Schlüsselbund, den verheiratete Frauen ab dem Mittelalter getragen haben, ein für Dritte sichtbares Zeichen für dieses Recht. Für Ehefrauen war dies insofern bedeutsam, da sie außerhalb der Schlüsselgewalt und der Vormundschaft ihres Ehegatten standen.

Beispiele zur Schlüsselgewalt

  1. Ludmilla Luxusweibchen ist mit dem Installateur Franz Fleißig verheiratet, der monatlich EUR 1.400,00 Euro verdient. Ludmilla führt den Haushalt und bestellt im Stammgeschäft um die Ecke eine mit edlem  Brokat besetzte Tischdecke aus Wildseide zum Preis von EUR 5.000,00. Franz kann seinen Augen nicht trauen, als er die auf seinen Namen ausgestellte Rechnung sieht. Er will die Rechnung nicht zahlen und beschwert sich beim Geschäftsinhaber. Dieser bezieht sich auf die Schlüsselgewalt.

    Franz muss die Rechnung nicht zahlen, da die enorm teure Bettwäsche nicht den Lebensverhältnissen der Familie entsprach. Allerdings wird Ludmilla die Tischdecke zahlen müssen, an die sich der Geschäftsinhaber wenden kann.

  2. Gerlinde Gourmet ist die Gattin des schwerreichen Industriellen Siegfried Superreich. Gerlinde führt den Haushalt. Siegfried kann monatlich über EUR 30.000,00 verfügen. Gerlinde soll ein Fest für Siegfried organisiern. Dazu bestellt sie beim Stamm-Feinkosthändler italienische Trüffel, einge Flaschen Rotwein, Château Mouton-Rothschild und Beluga-Kaviar. Der Delikatessenhändler schickt die Rechnung über EUR 5.000,00 an Siegfried, der sich weigert, diese zu bezahlen. Der Delikatessenhändler beruft sich auf die Schlüsselgewalt.

    Die vorliegende Rechnung war unter den den Lebensverhältnissen der Ehegatten nicht unüblich. Sie entsprach den finanziellen Verhältnissen. Siegfried muss zahlen.

Entscheidungen zur Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt war vielfach Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Einzelne davon werden hier kurz vorgestellt:

  1. Die Anmeldung des gemeinsamen Kindes (14 Jahre) zu einem einjährigen Schulbesuch und Internatsbesuch in eine vom Wohnort 300 Kilometer entfernte Schule durch die Ehegattin übersteigt den Rahmen der Haushaltsführung und ist kein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
  2. Der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachen, sind als von der Schlüsselgewalt umfaßt zu beurteilen, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten übersteigen (OGH 18.10.1995, 7 Ob 537/95).
  3. Die Schlüsselgewalt steht nur dem Gatten zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist (OGH 10.10.1994, 10 Ob 526/94).
  4. Die Schlüsselgewalt deckt nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushalts gewöhnlich mit sich bringt (OGH 14.04.1983, 7 Ob 565/83)
  5. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82).
  6. Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf § 96 ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes § 1029 ABGB, gründen (OGH 30.05.1984, 3 Ob 542/84).
  7. Die Bestimmungen des § 96 Satz 1 - 3 ABGB gelten nur für den Fall des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten (OGH 15.09.1982, 1 Ob 652/82)
  8. Kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnden Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedurfte - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
  9. Es ist nicht erforderlich, daß der den Haushalt führende Ehegatte überhaupt keine Einkünfte hat, sie dürfen bloß nicht nennenswert sei (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81)
  10. Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch (OGH 20.10.1981, 5 Ob 535/81).
  11. Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte (OGH 08.09.1964, 8 Ob 228/64).

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Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-gleichgeschlechtlicher-paare/ https://www.heirat.at/eingetragene-partnerschaft-gleichgeschlechtlicher-paare/#comments Sun, 10 Jan 2010 20:13:00 +0000 http://page.heiratswelt.at/?p=225 Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare. Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft Mehr...

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Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare.

Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Seit 01.01.2010 können zwei Personen gleichen Geschlechts in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragenene Partnerschaft sieht wechselseitige Rechte und Pflichten vor und schafft erstmals in Österreich einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare.

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft wird durch das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft  (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) geregelt. Die eingetragene Partnerschaft wird vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat) begründet. Die beiden Partner müssen gleichzeitig anwesend sein und die Erklärung abgeben, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen. Die eingetragene Partnerschaft kommt durch die Unterschrift der Partner und den zuständigen Beamten rechtswirksam zustande. Eine gleichgeschlechtliche Ehe ist weiterhin nicht möglich.

Voraussetzungen Eingetragene Partnerschaft

  • Zwei Personen gleichen Geschlechts
  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis

Keine Adoption von Kindern - keine „Ehe light“ – kein gemeinsamer Name

Eingetragenen Partnern ist es weder gemeinsam noch alleine möglich, Kinder zu adoptieren. Die erläuternden Bemerkungen zum EPG bemerken auch, dass die Eingetragene Partnerschaft keine „Ehe light“ sei, weshalb auch nicht auf das Eherecht verwiesen wird, sondern die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der PartnerInnen in einem eigenen Sondergesetz zusammengeführt wurden. Gleichwohl entsprechen die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen. Ein gemeinsamer Name ist nicht vorgesehen. Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei.

Eingetragene Partnerschaft – Rechte und Pflichten

Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet", normiert das EPG. Geregelt sind die Bereiche Wohnen, Mitwirkung im Erwerb und Unterhalt. Danach hat ein eingetragener Partner im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit dies zumutbar, bzw nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist. Ähnlich zur Ehe findet sich auch bei der eingetragenen Partnerschaft eine Regelung zur Schlüsselgewalt. Daneben sieht das Gesetz Regeln zur Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft vor.

Änderungen in vielen Gesetzen

Die Neuschaffung der eingetragenen Partnerschaft hat Folgen in vielen Rechtsbereichen. Allein das Inhaltsverzeichnis der zu ändernden Gesetze umfasst zwei Seiten. Die Änderungen betreffen das Zivilrecht und Strafrecht, das Arbeitsrecht, Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht, das Abgabenrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, den Datenschutz und das Dienstrecht, das Personenstandsrecht, Passrecht und Melderecht sowie das Fremdenrecht und eine Reihe weiterer Gesetze.

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